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zur Leistung

Kosmetische Mittel; Übermittlung von Informationen vor dem Inverkehrbringen

Kosmetische Mittel sind nicht zulassungspflichtig. Davon ausgenommen sind jedoch bestimmte Bestandteile kosmetischer Mittel wie neue Konservierungsstoffe, Farbstoffe und UV- Filter. Unabhängig davon, um welches kosmetische Mittel es sich handelt, muss die Sicherheit des Produktes gewährleistet werden. Wenn Sie ein kosmetisches Mittel erstmalig auf dem europäischen Markt bereitstellen wollen, müssen Sie als "verantwortliche Person" (in der Regel Hersteller oder Importeur, gegebenenfalls auch Händler) vorab einige Informationen über Ihr Produkt übermitteln. Dies geschieht über das Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (Cosmetic Products Notification Portal, CPNP).

Das CPNP wird von der Europäischen Kommission betrieben und ermöglicht eine einheitliche und zentrale Notifizierung (Meldung) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Das CPNP stellt diese Informationen elektronisch zur Verfügung für:

  • zuständige Behörden (für Zwecke der Marktüberwachung, Marktanalyse, Bewertung und Verbraucherinformation)
  • Giftinformationszentren oder ähnliche Einrichtungen, die von Ländern der Europäischen Union eingerichtet wurden (zum Zweck der medizinischen Beratung)

Das CPNP ist zugänglich für:

  • Verantwortliche Personen für kosmetische Mittel
  • Vertreibende von kosmetischen Mitteln
    • Die Notifizierung im CPNP beinhaltet keine Zulassung oder Überprüfung der Daten. Als verantwortliche Person müssen Sie sicherstellen, dass die durch Sie in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel sicher sind, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit gewährleistet ist und sie den rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
  • Rohstoffhersteller von Nanomaterialien, um gegebenenfalls detaillierte Informationen zu Nanomaterialien, die in einem kosmetischen Mittel verwendet werden, zu der Mitteilung des kosmetischen Mittels ergänzen zu können.

Das CPNP umfasst 3 Mitteilungspflichten, die Sie als verantwortliche Person erfüllen müssen, bevor Ihr Kosmetikprodukt erstmalig in Verkehr gebracht wird:

  • 1. Informationen über das kosmetische Mittel und seine Rezeptur, die den Giftinformationszentren zum Zweck der schnellen und angemessenen Beratung im Falle von Gesundheitsstörungen zugänglich gemacht werden.
  • 2. Informationen über das kosmetische Mittel ohne die Rezeptur, die den zuständigen Behörden der Bundesländer zum Zweck der Überwachung zugänglich gemacht werden.
  • 3. Kosmetische Mittel, die andere Nanomaterialien als Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter enthalten, müssen 6 Monate vor dem Inverkehrbringen notifiziert werden. Diese Mitteilung muss zusätzlich zur Mitteilung gemäß Artikel 13 erfolgen. Diese Informationen gehen ausschließlich an die Europäische Kommission. Wenn die Europäische Kommission Bedenken hinsichtlich der Sicherheit eines Nanomaterials hat, kann sie den wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit ersuchen, eine Risikobewertung durchzuführen.
    • Um dieser Verpflichtung nachzukommen, können Sie als verantwortliche Person eine Beauftragte beziehungsweise einen Beauftragten für Nanomaterialien benennen.

In kosmetischen Mitteln bezieht sich "Nanomaterial" auf ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das aus festen Partikeln besteht, die entweder eigenständig oder als erkennbare konstituierende Partikel in Aggregaten oder Agglomeraten auftreten, und bei dem mindestens 50 Prozent dieser Partikel in der Anzahlgrößenverteilung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) ein oder mehrere Außenmaße der Partikel liegen im Größenbereich von 1 Nanometer (nm) bis 100 nm;

b) die Partikel haben eine längliche Form wie zum Beispiel Stab, Faser oder Röhre, wobei zwei Außenmaße kleiner als 1 nm sind und das andere Außenmaß größer als 100 nm ist;

c) die Partikel haben eine plättchenartige Form, wobei ein Außenmaß kleiner als 1 nm ist und die anderen Außenmaße größer als 100 nm sind.

Ergänzend ist die nationale Kosmetik-Verordnung zu beachten. Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen. Werden kosmetische Mittel in die Europäische Union eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen.

Synonyme: CPNP, EU-Kommission, EU-Kosmetikverordnung, EU Login, Europäische Kommission, Inverkehrbringen, Kosmetik, Kosmetika, Kosmetikprodukt, Kosmetisches Mittel, Kosmetisches Produkt, Meldung, Mitteilung von Rezepturdaten, Nano, Nanomaterial, Nanopartikel, Notifizierung, Notifizierungsportal Kosmetik, Registrierung, Rezeptur, SAAS, Verordnung Nummer 1223/2009

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Sachkunde und Sicherheit

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

CPNPEU-KommissionEU-KosmetikverordnungEU LoginEuropäische KommissionInverkehrbringenKosmetikKosmetikaKosmetikproduktKosmetisches MittelKosmetisches ProduktMeldungMitteilung von RezepturdatenNanoNanomaterialNanopartikelNotifizierungNotifizierungsportal KosmetikRegistrierungRezepturSAASVerordnung Nummer 1223/2009