Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Kosmetik; Meldung von unerwünschten Wirkungen und Gesundheitsschäden

Meldung als Verbraucherin oder Verbraucher

Wenn Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nach der Anwendung von Kosmetikprodukten eine negative Auswirkung auf Ihre Gesundheit feststellen, können Sie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durch Ausfüllen dieses Formulars informieren.

Das Formular fragt Schritt für Schritt die relevanten Informationen ab, um den Fall bestmöglich zu beurteilen.

Neben der Meldung über das Bundesportal, können Sie sich auch direkt an folgende Stellen wenden:

  • das herstellende oder importierende Unternehmen, das auf der Verpackung angegeben ist,
  • das Handelsgeschäft, wo Sie das Produkt gekauft haben,
  • die zuständigen Behörden, in der Regel die Lebensmittelaufsicht in Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt, oder
  • das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Sogenannte unerwünschte Wirkungen (UE) von Kosmetik können zum Beispiel sein:

  • brennende Kopfhaut
  • Juckreiz
  • Rötungen
  • Hautausschlag
  • Anschwellen von Körperteilen

Unerwünschte Wirkungen können unter anderem durch allergische Reaktionen, Hautreizungen oder sonstige Unverträglichkeiten ausgelöst werden.
Informationen über die unerwünschten Wirkungen können folgende Personen weitergeben:

  • Sie selbst oder eine Vertretung der betroffenen Person, zum Beispiel Angehörige oder juristische Vertretungen,
  • Medizinisches Fachpersonal wie eine Ärztin oder ein Arzt, Apothekerinnen oder Apotheker, Krankenschwestern oder -pfleger oder
  • Dienstleistende wie Angestellte von Friseursalons, Kosmetik- und Massagestudios.

Meldung als Unternehmen

Wenn Sie als Unternehmen, das Kosmetik herstellt, importiert oder handelt, von unerwünschten Wirkungen erfahren, müssen Sie:

  • prüfen, ob es sich um eine ernste unerwünschte Wirkung (SUE) nach den Kriterien der EU-Kosmetikverordnung handelt.
    • Ernste unerwünschte Wirkungen erfordern in der Regel eine medizinische Begutachtung und meist auch Behandlung. Dazu zählt zum Beispiel:
      • eine Krankschreibung, weil die Hände angeschwollen sind,
      • ein Krankenhausaufenthalt zur weiteren Untersuchung oder
      • ein anaphylaktischer, also allergischer Schock.
  • sofern es sich um eine ernste unerwünschte Wirkung handelt, ist es Ihre Pflicht die zuständige Behörde zu informieren.

Ihre Meldung ermöglicht es, die zuständigen Behörden und Firmen schnell zu informieren, um unter Umständen Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel durch Maßnahmen wie

  • gezielte Kontrollen,
  • Produktwarnungen,
  • Produktrückrufe,
  • Anpassung der Rezeptur oder
  • Anpassung der Kennzeichnung

zu schützen.

Synonyme: allergische Reaktion, anaphylaktischer Schock, Cosmetovigilance, Gesundheitsschäden Kosmetik, Hautausschlag, Hautreizung, Körperreaktion, Kosmetik, Kosmetische Mittel, Kosmetovigilanz, Krankheit Kosmetik, Nebenwirkungen Kosmetik, serious undesirable effects, SUE, Unerwünschte Wirkungen, Unverträglichkeiten

Lebenslagen: Verbraucherschutz

Autor: Super-Admin

Fristen:

Handel, Hersteller oder Importeure müssen ernste unerwünschte Wirkungen von Kosmetik unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde melden, spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Kenntnis.

Rechtsbehelf:

Sie können keine Rechtsbehelfe einlegen.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

allergische Reaktionanaphylaktischer SchockCosmetovigilanceGesundheitsschäden KosmetikHautausschlagHautreizungKörperreaktionKosmetikKosmetische MittelKosmetovigilanzKrankheit KosmetikNebenwirkungen Kosmetikserious undesirable effectsSUEUnerwünschte WirkungenUnverträglichkeiten