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zur Leistung

Kooperative Klassen der Berufsvorbereitung an allgemeinen Berufsschulen; Beantragung einer Förderung oder eines Kostenersatzes

Ziel ist die Vertiefung der beruflichen Orientierung und die Vermittlung von allgemeinbildenden und berufsbezogenen Kompetenzen. Über das Vollzeitangebot können die Jugendlichen und jungen Erwachsenen intensiv dabei unterstützt werden, möglichst zeitnah einen Ausbildungsplatz oder einen anderen passenden Anschluss für sich zu finden.

Eine äußere Differenzierung für die heterogene Zielgruppe wird durch verschiedene Formen des Berufsvorbereitungsjahres ermöglicht:

Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)

  • Kooperatives Berufsvorbereitungsjahr (BVJ/k)
  • Vollschulisches Berufsvorbereitungsjahr (BVJ/s) (in der Regel an kommunalen Berufsschulen)
  • Berufsvorbereitung Flexibel (BV-Flexi)

ESF-gefördertes Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) „Neustart“

Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".

Modell der Berufsintegration

  • Kooperative Berufsintegrationsklasse (BIK/k)
  • Vollschulische Berufsintegrationsklasse (BIK/s) (in der Regel an kommunalen Berufsschulen)

Die BIK kann um eine Berufsintegrationsvorklasse (BIKV/k bzw. BIKV/s) erweitert werden.

Das Modell der Berufsintegration wird durch die Deutschklassen an Berufsschulen (DK-BS) ergänzt:

  • DK-BS-Flexi für Berufsschulpflichtige, die während des Schuljahres nicht in reguläre Berufsintegrationsklassen aufgenommen werden
  • DK-BS-A für Berufsschulpflichtige, die einen Alphabetisierungsbedarf aufweisen
  • DK-BS-AnkER für Berufsschulpflichtige, die zum Wohnen in einer AnkER-Einrichtung verpflichtet sind

Nach dem Besuch der DK-BS bzw. BIKV ist grundsätzlich auch ein Wechsel in eine andere geeignete Klassenform des Berufsvorbereitungsjahres möglich.

Die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres richten sich an berufsschulpflichtige junge Menschen, die keine Berufsausbildung absolvieren bzw. keine weiterführende Schule besuchen. Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis erfüllen ihre Berufsschulpflicht grundsätzlich durch den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres.

Das Modell der Berufsintegration steht jungen Menschen zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr offen, die auf Grund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache dem Unterricht in den regulären Klassen des Berufsvorbereitungsjahres nicht folgen können. Die Berufsschulpflicht beginnt in der Regel drei Monate nach Zuzug aus dem Ausland in dem Schuljahr, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird (= 16. Geburtstag). Die Aufnahme als Berufsschulpflichtiger bzw. Berufsschulpflichtige erfolgt bei Zuzug aus dem Ausland dann grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird (= 21. Geburtstag). Darüber hinaus finden die Regelungen des Art. 39 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Anwendung.

Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf stehen weitere Angebote an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung zur Verfügung.

Abwicklung bei kommunalen und privaten Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung

  • Zuwendungsempfänger
    Zuwendungsempfänger können die Träger kommunaler oder privater Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sein.
  • Art und Höhe der Zuwendung
    Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung in Höhe der nachfolgend genannten maximalen Summen gewährt. Ein Eigenanteil ist nicht zu erbringen.

    Die Förderung/Erstattung erfolgt
    • bei der BIKV/k mit bis zu 70.000 EUR je Klasse,
    • bei der BIK/k sowie dem BVJ/k mit bis zu 80.000 EUR je Klasse,
    • bei DK-BS und BV-Flexi je nach Stundenumfang und Laufzeit gemäß der maximalen Fördersumme.

Bei späterem Maßnahmebeginn erfolgt eine anteilige Kürzung der Förderung/Erstattung.

  • Zuwendungsfähige Kosten
    • Vergütung für Eigenpersonal einschl. Arbeitgeberanteile
    • Honorare für Fremdpersonal
    • Ausgaben für externe Kooperationspartner
    • Indirekte Kosten und Ausgaben

Abwicklung durch die Schulaufwandsträger staatlicher Berufs-schulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung auf freiwilliger Basis

  • Erstattungsempfänger
    Erstattungsempfänger können die Schulaufwandsträger staatlicher Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sein.

  • Art und Höhe der Erstattung
    Die Erstattung wird zur Deckung von nachgewiesenen Bedarfen in Höhe der nachfolgend genannten maximalen Summen gewährt. Die Förderung/Erstattung erfolgt

    • bei der BIKV/k mit bis zu 70.000 EUR je Klasse,
    • bei der BIK/k sowie dem BVJ/k mit bis zu 80.000 EUR je Klasse,
    • bei DK-BS und BV-Flexi je nach Stundenumfang und Laufzeit gemäß der maximalen Fördersumme.
  • Erstattungsfähige Kosten
    • Vergütung für Eigenpersonal einschl. Arbeitgeberanteile
    • Honorare für Fremdpersonal
    • Ausgaben für externe Kooperationspartner
    • Indirekte Kosten und Ausgaben

Synonyme:

Lebenslagen: Bildung und Kultur

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Der Antrag auf Förderung /Kostenersatz ist zusammen ist mit einer Kopie des Kooperationsvertrages schriftlich bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Der Antrag wird Ihnen auf Anfrage von der zuständigen Bezirksregierung übermittelt und ist zusammen mit einem Finanzierungsplan möglichst vor Beginn der Maßnahme, spätestens jedoch vier Wochen nach Maßnahmebeginn, schriftlich oder elektronisch bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Bei kommunalen Zuwendungsempfängern kann ggf. auch die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung (sog. „einfacher Verwendungsnachweis“) nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO Anwendung finden.

Rechtsbehelf:

  • bei Beantragung eine Zuwendung: verwaltungsgerichtliche Klage
  • bei Beantragung eines Kostenersatzes: fakultatives Widerspruchsverfahren

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Das Rathaus hat vom 23. bis zum 27. Dezember 2024 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe und erholsame Feiertage!