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zur Leistung

Konsumcannabis; Übermittlung der jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen durch eine Anbauvereinigung

Anbauvereinigungen müssen der zuständigen Behörde jährlich elektronisch den zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Abs. 3 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm übermitteln, die

  • im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen
    • angebaut wurden,
    • weitergegeben wurden,
    • vernichtet wurden und
  • am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren.

Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) aufzugliedern.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Jahresmeldung nach § 26 Abs. 3 KCanG online einreichen.

Jahresmeldung nach § 26 Abs. 3 KCanG

Fristen:

Die Jahresmeldung muss bis zum 31.01. des Folgejahres übermittelt werden.

Rechtsbehelf:

keiner

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: