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Die Kommunen können außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Unternehmen in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, eines selbständigen Kommunalunternehmens des öffentlichen Rechts oder in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben. Sie dürfen solche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen erfordert, d.h. wenn der Unternehmenszweck innerhalb ihres kommunalen Aufgabenbereiches liegt. Außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge darf der Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen (Privaten) erfüllt werden oder erfüllt werden können.
Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden. Die vom Gemeinderat bzw. Kreistag oder Bezirkstag bestellte Werkleitung führt die laufenden Geschäfte. Im Übrigen beschließt der ebenfalls vom Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag bestellte Werkausschuss, soweit der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag sich die Entscheidung nicht vorbehält. Für den Eigenbetrieb wird nach der Eigenbetriebsverordnung ein Wirtschaftsplan mit Finanzplanung erstellt. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Erforderliche Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen werden in der Haushaltssatzung der Kommune festgesetzt.
Die Kommune kann ein selbständiges Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Diesem Kommunalunternehmen können einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden. Auch die Befugnis Satzungen und Verordnungen zu erlassen sowie deren Durchsetzung kann übertragen werden. Dies ist in einer vom zuständigen Gremium (Gemeinderat, Kreis- oder Bezirkstag) der Kommune zu beschließenden Unternehmenssatzung zu regeln. Das Unternehmen wird von einem Vorstand und einem Verwaltungsrat geleitet. Das Unternehmen stellt einen Wirtschaftsplan, gegliedert in einen Erfolgs- und Vermögensplan, sowie einen Finanzplan auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des HGB aufgestellt und geprüft
Die Errichtung von Unternehmen in Privatrechtsform oder die Beteiligung daran sind nur zulässig, wenn der Unternehmenszweck innerhalb des Aufgabenbereiches der Kommune liegt. Darüber hinaus muss die Kommune angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium haben und die Haftung der Kommune muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. In der Praxis wird deshalb von den Kommunen die Rechtsform der GmbH bevorzugt. Ist die Kommune mit der Mehrheit des Kapitals an der Gesellschaft beteiligt, so hat sie darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Vermögensplan) sowie eine Finanzplanung nach kaufmännischer Buchführung erstellt. Auch hier erfolgt die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB. Die Kommune hat jährlich ihre Beteiligungen am Stammkapital von über 5 v.H. an Unternehmen des Privatrechtes in einem Bericht an das zuständige Gremium (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Bezirkstag, Verbandsversammlung) darzustellen. Dieser Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten. In den Beteiligungsbericht kann jeder Einsicht nehmen.
Neben den bereits genannten Unternehmensformen (Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen und private Rechtsform) können die Kommunen innerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Einrichtungen als Regiebetriebe ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, ohne neue Verwaltungsebenen oder neue Gremien schaffen zu müssen. Die Aufgabenzuständigkeit bleibt bei den bisherigen Organen der Kommune.
Folgende Entscheidungen der Kommune über
sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Synonyme:
Lebenslagen: Übergreifender Austausch und Abstimmung
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/kommunale-unternehmen-anzeige-von-entscheidungen-der-kommune/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:37:44
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