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zur Leistung

Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung eines Ausgleichs besonderer Belastungen aus dem Härtefonds

Es werden Einzelmaßnahmen des Straßenbaus in Landkreisen oder Gemeinden gefördert, soweit damit eine besondere Belastung ausgeglichen wird oder Härten vermindert werden.

Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13c Abs. 1 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG) können folgende Vorhaben gefördert werden:

  • Bau oder Ausbau von
    • Kreis- und Gemeindestraßen,
    • Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden, sowie Gehwege und/oder Radwege, wenn deren Baulast nach § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) oder Art. 42 Abs. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bei der Gemeinde liegt,
    • unselbstständige Geh- und Radwege an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung auf eigene Kosten ablehnt,
    • selbstständige Geh- und Radwege im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, die insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind,
    • Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), soweit vorgenannte förderfähige Vorhaben beteiligt sind,
    • öffentliche Umsteigeparkplätze an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die geforderten Gebühren lediglich die Betriebskosten decken.
      Umsteigeparkplätze mit dem ÖPNV werden nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) gefördert.

  • Ausbau von in gemeindlicher Baulast stehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für eine Mischnutzung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs mit dem Geh- und Radverkehr notwendigen Breite und Befestigung, soweit dadurch der Bau eines verkehrlich notwendigen Geh- und Radweges entbehrlich wird.

Bau ist gleichzusetzen mit Neubau. Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit ("Substanzmehrung") bei Ingenieurbauwerken.

Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie

  • Träger der Baulast der förderfähigen Straßen, selbstständigen Geh- und Radwege, öffentlichen Feld- und Waldwege oder Umsteigeparkplätze sind oder
  • beim Bau oder Ausbau von unselbstständigen Geh- und Radwege an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, die Kosten tragen.

Zuwendungsfähige Kosten

Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.

Art und Höhe

Bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten wird eine Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag oder - sofern geeignet - eine Festbetragsförderung gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.

Synonyme: besondere Belastungen, Minderung von Härten

Lebenslagen: Förderprogramme, Verkehr und Mobilität

Autor: Super-Admin

Fristen:

Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.

Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG sind bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

Anträge auf Bewilligung einer weiteren Zuwendungsrate für Baumaßnahmen, für die bereits eine Gesamtzuwendung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG in Aussicht gestellt worden ist, sind bis zum 15. Januar des Förderjahres bei der zuständigen Regierung einzureichen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

besondere BelastungenMinderung von Härten