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Informationen

zur Leistung

Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Zuwendung nach dem Kommunalen Sonderbaulastprogramm

Zweck

Die Fördermittel dienen zur Stärkung der Finanzierung von Investitionen der Landkreise und Gemeinden in die Verkehrsinfrastruktur. Ziele sind die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Barrierefreiheit.

Gegenstand

Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13f BayFAG) können gefördert werden:

  • Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen,
  • Änderung von bestehenden Kreuzungen von Staatsstraßen mit Kreis- und/oder Gemeindestraßen, soweit die betroffenen Gemeinden und Landkreise die Änderungskosten übernehmen,
  • Bau von unselbständigen (Geh- und) Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt,
  • Bau oder Ausbau von Radschnellwegen und anderen Geh- und Radwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie der Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von Verkehrsbedeutung sind und bei denen die Gemeinden Träger der Baulast oder die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind,
  • bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr,
  • Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Bauausgaben für den Straßenkörper und das Zubehör. Weiterführende Informationen finden Sie in Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.

Synonyme: Art. 13f BayFAG, Kommunalstraßenbau, Kommunalstraßenförderung, Sonderbaulast

Lebenslagen: Verkehr und Mobilität

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag muss bis 01.09.2025 gestellt werden.

Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Art. 13f BayFAG eine Vorlagefrist besteht. Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.

Rechtsbehelf:

Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Art. 13f BayFAGKommunalstraßenbauKommunalstraßenförderungSonderbaulast

Sonderöffnungszeiten im Bürgerbüro für die Ausgabe der Briefwahlunterlage:

Mittwoch, 19. Februar 2025 von 8:00 bis 12:00 Uhr,

Freitag 21. Februar 2025 von 8:00 bis 15:00 Uhr,

Samstag, 22. Februar 2025 von 9:00 bis 12:00 Uhr.

Das Rathaus bleibt am Montag, 24.2.2025 geschlossen.