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Informationen

zur Leistung

Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Zuwendung für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Landkreisen und Gemeinden Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.

Gegenstand

Aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) können folgende Vorhaben gefördert werden:

Bau oder Ausbau von:

  • verkehrswichtigen
    • innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen
    • Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
    • zwischenörtlichen Straßen,
    • selbstständigen Geh- und Radwegen,
    • öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr,
  • besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
  • Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
  • intelligenten straßenseitigen Verkehrssystemen zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
  • öffentlichen Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
  • öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs

in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen sowie von

  • unselbstständigen Gehwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,
  • unselbstständigen Radwegen an Staats- und Kreisstraßen

in gemeindlicher Baulast in Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden;
unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Buchst. e und f auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform durchgeführt werden.

Bau ist gleichzusetzen mit Neubau. Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit ("Substanzmehrung") bei Ingenieurbauwerken.

Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Träger der Baulast der förderfähigen Straßen sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.

Art und Höhe

Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.

Synonyme:

Lebenslagen: Förderprogramme, Verkehr und Mobilität

Autor: Super-Admin

Fristen:

Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des BayGVFG eine Vorlagefrist besteht. Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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