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Informationen

zur Leistung

Kommunale Familienbildung und Familienstützpunkte; Beantragung einer Förderung

Zweck

Zur Weiterentwicklung der kommunalen Aufgabe der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII) unterstützt der Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Planung, Organisation und Vernetzung der örtlichen Angebote der Eltern- und Familienbildung sowie bei der Einrichtung von Familienstützpunkten.

Gegenstand

Gefördert werden können Personal- und Sachausgaben.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der lebend geborenen Kinder im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Bis zu 40 Euro werden für jedes im Vorvorjahr geborene Kind für maximal 2 Jahre (ohne anrechenbare Vorleistungen) gefördert, maximal jedoch 100.000 Euro. Ab dem dritten Jahr der Beteiligung am Förderprogramm oder bei anrechenbaren Vorleistungen werden bis zu 30 Euro für jedes im Vorvorjahr geborene Kind gefördert, maximal jedoch 100.000 Euro.

Synonyme: Förderprogramm zur strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten

Lebenslagen: Gesundheit und Fürsorge

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag auf Förderung ist schriftlich grundsätzlich zwei Monate vor dem gewünschten Förderbeginn beim ZBFS zu stellen. Förderbeginn ist regelmäßig der Erste eines Kalendermonats. In einem Zeitraum von zwei Jahren ist das Familienbildungskonzept zu erarbeiten. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Förderprogramm zur strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten

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