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zur Leistung

Körperschaftsteuer; Beantragung einer gesonderten Feststellung zur steuerlichen Einlagenrückgewähr

Als ausländische Körperschaften oder Personenvereinigungen sind Sie nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Erbringen Sie als ausländische Körperschaften und Personenvereinigungen Leistungen wie

  • Auszahlungen von Gewinnanteilen (Dividenden) oder sonstigen Bezüge aus
    • Aktien,
    • Genussrechten,
    • aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, oderwirtschaftlich vergleichbare Leistungen (Aufzählung nicht abschließend),

an inländische Anteilseignerinnen und Anteilseigner, können Sie eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr beantragen.

Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen des Antragstellers oder der Antragstellerin, welche aus deren fiktiven steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.

Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseigner und Anteilseignerinnen anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.

Der Antrag muss schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.

Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die bestimmte Zahlungen an ihre inländischen Anteilseigner vornehmen, wie zum Beispiel

  • bestimmte Ausschüttungen des Investmentfonds,
  • Vorabpauschalen,
  • Gewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
  • ausgeschüttete Erträge,
  • ausschüttungsgleiche Erträge und
  • Gewinne aus dem Verkauf von Spezial-Investmentanteilen,

können ab dem Steuerjahr 2018 keine gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz mehr beantragen.

Synonyme: ausländische Körperschaften, ausländische Personenvereinigungen, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Einlagekonto, Einlagen, Einlagenrückgewähr, örtliche Finanzbehörde, Rückzahlung

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das BZStOnline-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag online zu übermitteln.

Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG

Fristen:

 Antragstellung: bis zum Ende des zwölften Monats, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

ausländische Körperschaftenausländische PersonenvereinigungenBundeszentralamt für SteuernBZStEinlagekontoEinlagenEinlagenrückgewährörtliche FinanzbehördeRückzahlung

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