Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Klinische Prüfungen von Medizinprodukten; Beantragung der Genehmigung für die Durchführung

Vor dem Inverkehrbringen eines neuen Medizinproduktes müssen gegebenenfalls klinische Prüfungen durchgeführt werden, um Daten zu Aspekten der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Medizinproduktes zu erheben, die sich nur in der klinischen Praxis überprüfen lassen. Eine klinische Prüfung wird an freiwilligen Probandinnen und Probanden oder Patientinnen und Patienten vorgenommen. Eine solche Prüfung ist erforderlich, wenn klinische Daten aus der Literatur, aus klinischer Erfahrung oder aus bisher durchgeführten klinischen Prüfungen zur Unterstützung des Konformitätsbewertungsverfahrens nicht ausreichen.

Bestimmte klinische Prüfungen dürfen erst begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission der Prüfung zugestimmt und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Prüfung genehmigt hat. Dies gilt für klinische Prüfungen,

  • die zur Unterstützung eines Konformitätsbewertungsverfahrens dienen oder
  • in Zukunft dienen sollen

und

  • die mit Prüfprodukten durchgeführt werden, die noch keine CE-Kennzeichnung tragen dürfen, oder
  • außerhalb der vom Hersteller definierten Zweckbestimmung angewendet werden.


Welche Ethik-Kommission in Ihrem Fall zuständig ist, können Sie dem Deutschen Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS) des BfArM entnehmen. Die notwendigen Anträge an die Ethik-Kommissionen sind ebenfalls im Online-Portal DMIDS verfügbar. Andere, sogenannte sonstige klinische Prüfungen unterliegen einer Anzeigepflicht, die über das DMIDS abgewickelt wird; auch diese sonstigen klinischen Prüfungen bedürfen vor ihrer Durchführung einer Bewertung durch eine Ethik-Kommission.

Maßgeblich für den Beginn der klinischen Prüfung ist der Zeitpunkt, an dem die oder der erste Prüfungsteilnehmende nach Vorliegen aller Voraussetzungen für den Beginn der klinischen Prüfung rechtswirksam in die Prüfung eingewilligt hat.

Synonyme: BfArM, Ethik-Kommission, klinische Prüfung, klinische Studie, Medizinprodukt

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das Informationssystem über Medizinprodukte ermöglicht die Erfassung, Bearbeitung und Online-Übermittlung von Anzeigen und Anträgen durch Anzeigepflichtige/Antragsteller, Sponsoren, Ethik-Kommissionen, benannten Stellen und zuständige Behörden.
Für den Zugang zum Informationssystem wird eine individuelle Zugangsberechtigung benötigt. Diese muss beantragt werden.

Deutsches Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS)

Fristen:

Wenn das BfArM begründete Einwände gegen Ihren Antrag geltend macht, müssen Sie innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme abgeben oder Ihre Antragsunterlagen vervollständigen. Ansonsten gilt Ihr Antrag als hinfällig. Diese Frist kann auf höchstens 20 Tage verlängert werden.

Werden im Rahmen der inhaltlichen Prüfphase Zusatzinformationen seitens des BfArMs von Ihnen angefordert, sind diese innerhalb von 90 Tagen einzureichen. Der Ablauf der Frist der Behörde (45 Tage) wird bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen ausgesetzt (clock stop).

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch. Erläuterungen, wie Sie Widerspruch einlegen können, entnehmen Sie dem Bescheid zu Ihrem Antrag.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

BfArMEthik-Kommissionklinische Prüfungklinische StudieMedizinprodukt

Das Rathaus hat vom 23. bis zum 27. Dezember 2024 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe und erholsame Feiertage!