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zur Leistung

Kleingärtnerorganisation; Prüfung der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegt der regelmäßigen Prüfung durch die zuständige Behörde.

Über ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation regelmäßig der zuständigen Behörde zu berichten. Den Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die zuständige Behörde; sie kann auch einen außerordentlichen Bericht fordern.

Wird mit der Prüfung der Geschäftsführung der als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation die Nichterfüllung einer oder mehrerer der Voraussetzungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit festgestellt, kann diese aberkannt werden.

Zuständige Behörde: Wenn der Sitz der Kleingärtnerorganisation in einer kreisfreien Stadt liegt, dann die örtlich zuständige Regierung; sonst das örtlich zuständige Landratsamt. Örtlich zuständig ist die Regierung bzw. das Landratsamt in deren Bezirk die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz hat.

Synonyme:

Lebenslagen: Vereine und Stiftungen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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