Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Kleinfeuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).

Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde.

Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.

    Synonyme: Feuerwerk, Abbrennerlaubnis

    Lebenslagen: Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Unfallprävention

    Autor: Super-Admin

    Fristen:

    Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Der Genehmigungsantrag sollte daher so frühzeitig wie möglich (mindestens vier Wochen vorher) gestellt werden.

    Rechtsbehelf:

    Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

    verwaltungsgerichtliche Klage

    zuständige Ämter/Sachgebiete:

    Synonyme:

    Feuerwerk, Abbrennerlaubnis