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zur Leistung

Klärschlamm; Beantragung der Bestimmung einer Stelle für die Durchführung von Probenuntersuchungen

Die nach der Klärschlammverordnung vorgeschriebenen schadstoffbezogenen Probenuntersuchungen zu Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost dürfen nur durch Stellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt worden sind oder die über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat verfügen.

Die Klärschlammverordnung verpflichtet den Klärschlammerzeuger, bestimmte Probenuntersuchungen zu Klärschlämmen und Aufbringungsböden für Klärschlämme durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt (notifiziert) worden sind.

Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Bestimmung (Notifizierung) des Antragstellers als Untersuchungsstelle für bestimmte in der Klärschlammverordnung vorgesehene Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen").

Eine Stelle gilt auch bei einer Tätigkeit in Bayern dann bereits als behördlich bestimmt und benötigt somit keine Bestimmung durch eine bayerische Behörde, wenn sie von einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes bestimmt worden ist oder wenn sie über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat verfügt. Im letztgenannten Fall hat die ausländische Stelle vor Beginn ihrer Tätigkeit in Deutschland die gleichwertige ausländische Anerkennung der zuständigen deutschen Behörde vorzulegen.

Synonyme: AbfKlärV, AQS-Stelle, Bekanntgabe von Untersuchungsstellen, Bestimmung von Untersuchungsstellen, Klärschlammproben, Kompetenzfeststellung, Notifizierungsverfahren, Notifizierung von Untersuchungsstellen, Prüflaboratorien, Messstellen, Untersuchungsverfahren nach AbfKlärV und BioAbfV

Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antragsteller hat bei der Stellung eines Antrags auf Bestimmung (Notifizierung) als Stelle für bestimmte Untersuchungen keine Fristen zu beachten.

Bei bestehender Notifizierung ist der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Notifizierungsbescheids bei der zuständigen Stelle zu stellen. 

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AbfKlärVAQS-StelleBekanntgabe von UntersuchungsstellenBestimmung von UntersuchungsstellenKlärschlammprobenKompetenzfeststellungNotifizierungsverfahrenNotifizierung von UntersuchungsstellenPrüflaboratorien, MessstellenUntersuchungsverfahren nach AbfKlärV und BioAbfV