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Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:
Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).
Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.
Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.
Synonyme: Austritt aus der Kirche
Lebenslagen: Einkommensteuer und Kirchensteuer, Kirchenaustritt
Autor: Super-Admin
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. August 2009 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2012
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