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Informationen

zur Leistung

Kinderzuschlag; Beantragung

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Durch den Kinderzuschlag wird Ihre Familie unterstützt, wenn Sie über ein kleines Einkommen verfügen und davon den Bedarf der gesamten Familie nicht oder nur knapp decken können.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn

  • Ihr Kind/Ihre Kinder nicht verheiratet oder verpartnert ist/sind und in Ihrem Haushalt lebt/leben,
  • Sie Kindergeld für das Kind beziehen oder nur deswegen keinen Anspruch auf Kindergeld haben, weil Sie eine andere vergleichbare staatliche Leistung bekommen, die das Kindergeld ausschließt,
  • Sie genug Einkommen für sich selbst haben und mit dem Kinderzuschlag den Bedarf Ihrer Familie decken können,
  • Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindestgrenze erreichen (die sogenannte Mindesteinkommensgrenze) und
  • Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert und
  • Sie über kein erhebliches Vermögen verfügen

Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt höchstens 292,00 EUR monatlich je Kind. Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr Bedarf als Eltern, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente bekommen.

Der Kinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate bewilligt. Nach 6 Monaten müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Als Einkommen wird angerechnet:

  • eigenes Einkommen Ihres Kindes/Ihrer Kinder zu 45 Prozent, beispielsweise Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente,
  • Einkommen der Eltern aus nichtselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das ihren eigenen Bedarf übersteigt, zu 45 Prozent,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld,
  • Elterngeld,
  • Renten aus der Sozialversicherung,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt).

Seit dem 01.01.2020 können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100,00 EUR monatlich unter dem Bürgergeld-Anspruch bleiben.

INFO:

Wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, können Sie Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Ihre Kinder erhalten. Außerdem können Sie sich von den KiTa-Gebühren befreien lassen.

Der KiZ-Lotse hilft Ihnen, schnell und einfach zu prüfen, ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Sie finden den KiZ-Lotsen auf der Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit unter der Navigation "Familie und Kinder".

Die Familienkasse bietet eine Videoberatung an, über die Sie Fragen zum Kinderzuschlag von zu Hause aus stellen können. Einen Termin zur Videoberatung können Sie online oder telefonisch unter 0800 4555530 vereinbaren.

Synonyme: Arbeitslosengeld II, Bürgergeld, BuT-Leistungen, Finanzielle Unterstützung für Familien, geringverdienend, Geringverdiener, Kinderzuschlag, KiTa-Befreiung, KiZ, Zuschlag zum Kindergeld

Lebenslagen: Familiengründung, Finanzielle und sonstige Hilfen, Nach der Geburt

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen, in denen die Eltern genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Hier können Sie den Antrag auf Kinderzuschlag online ausfüllen.

Online-Antrag auf Kinderzuschlag auf der Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag nach der Bekanntgabe und läuft einen Monat. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den folgenden Werktag.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Arbeitslosengeld IIBürgergeldBuT-LeistungenFinanzielle Unterstützung für FamiliengeringverdienendGeringverdienerKinderzuschlagKiTa-BefreiungKiZZuschlag zum Kindergeld