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zur Leistung

Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen

Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften bei Baumaßnahmen an bedarfsnotwendigen Kindertageseinrichtungen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Kindertageseinrichtungen sind

  • Kinderkrippen (Angebot für Kinder überwiegend unter 3 Jahren)
  • Kindergärten (Angebot überwiegend für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung)
  • Horte (Angebot überwiegend für Schulkinder)
  • Häuser für Kinder (Angebot für Kinder verschiedener Altersgruppen)

Gefördert werden

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • der Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung von Gebäuden, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen und
  • General- und Teilsanierungen, wenn sie einer grundlegenden Überholung dienen und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste. Die zuweisungsfähigen Ausgaben der Sanierung müssen mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen.

Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs sind nicht förderfähig.

Zuweisungsempfänger

Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird (z. B. Errichtung einer Kindertageseinrichtung durch einen kirchlichen Träger) und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.

Zuweisungsfähige Ausgaben

Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nrn. Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).

Art und Höhe

Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuweisung werden insbesondere die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, die Bedeutung der Baumaßnahme, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.

Förderrahmen bei Kindertageseinrichtungen: 0 bis 80 %

Der Fördersatz-Orientierungswert für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt bei Kindertageseinrichtungen: 50 %

Synonyme:

Lebenslagen: Bildung und Kultur

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

fakultatives Widerspruchsverfahren

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: