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Informationen

zur Leistung

Kindertageseinrichtungen; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung, Personalmeldung und von besonderen Vorkommnissen

Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist (unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung der Leitung und der Betreuungskräfte) der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.

Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können

  • betreute Kinder, Jugendliche,
  • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
  • die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile

betreffen.

Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Bildung und Kultur

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Ereignisse und Entwicklungen, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen oder gefährden könnten sind meldepflichtig. Unter anderem betrifft dies: Erhebliche personelle Ausfälle beim pädagogischen Personal, aber auch gravierende oder sich wiederholende Beschwerden über die Einrichtung oder bauliche Mängel. Diese Meldung ist unmittelbar telefonisch bei der Aufsichtsbehörde vorzunehmen, bei nicht erreichen per Email oder über dieses Online-Formular.

Erstmeldung nach § 47 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen (form00579)

Gemäß § 47 Abs. 1 SGB VIII hat der Träger u.a. Name und Berufsqualifikation von Leitung und Betreuungskräften zu melden. Jede Änderung ist unmittelbar der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber, der zu Personalmeldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 1 SGBN VIII verpflichtet ist, Ihre Beschäftigten über die Datenübermittlung informieren müssen. Diese Information muss bei Neueinstellungen spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgen; bei bereits eingestellten Personen sollte die Information nachgeholt werden.

Personalmeldung gem. § 47 Abs. 1 SGB VIII (form00710)

Fristen:

Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Das Rathaus hat vom 23. bis zum 27. Dezember 2024 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe und erholsame Feiertage!