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zur Leistung

Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung

Wenn Sie Kinder erziehen, bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gutgeschrieben. Für diese Zeit erhalten Sie später mehr Rente. Das schafft einen Ausgleich dafür, dass Erziehende vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.
Für die Erziehung eines Kindes werden bis zu 3 Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Das sind die sogenannten Kindererziehungszeiten. Neben den Kindererziehungszeiten werden auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeit anerkannt. Sie beginnen mit dem Tag der Geburt und enden nach 10 Jahren.

Synonyme: Deutsche Rentenversicherung, Erziehung, Kinderberücksichtigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Kontenklärung, Rente, Rentenkonto, Rentenversicherung, Rentenversicherungskonto, Versicherungskonto

Lebenslagen: Rentenleistungen und Ruhegehalt

Autor: Super-Admin

Fristen:

In der Regel sind keine Fristen vorgegeben oder einzuhalten.
Es gibt eine Ausnahme:
Bei einer gemeinsamen Erziehung können die Kinderziehungs- und Berücksichtigungszeiten dem Vater zugeordnet werden. Die Berücksichtigung beim Vater muss mit einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern erfolgen. Diese kann nur für die Zukunft, höchstens für bis zu 2 Kalendermonaten rückwirkend abgegeben werden.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Vormerkungsbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Sozialgericht.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Deutsche RentenversicherungErziehungKinderberücksichtigungszeitenKindererziehungszeitenKontenklärungRenteRentenkontoRentenversicherungRentenversicherungskontoVersicherungskonto