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zur Leistung

Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

Erwerbstätige Sorgeberechtigte oder Pflegeeltern von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, können im Fall eines behördlich angeordneten Betretungsverbots, einer Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder einer Schließung von Betreuungseinrichtungen bzw. Schulen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten oder Pflegeeltern einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund des Betretungsverbots, der Absonderung oder der Schließung mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen müssen.

Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer können Sie den Antrag in aller Regel nicht selbst stellen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber, um den Anspruch geltend zu machen. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber gewissermaßen als Auszahlstelle für die Bezirksregierungen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Erstattung stellen. Sie müssen gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber darlegen, dass Sie in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können (siehe Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ unter "Formulare").

Synonyme: Corona Elternhilfe, Coronahilfe, Corona Hilfe

Lebenslagen: Corona-Hilfen für Unternehmen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Infektionskrankheiten - Corona

Autor: Super-Admin