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Nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz sind unter anderem Feuerwehren, freiwillige Hilfsorganisationen zur Erbringung von Katastrophenhilfe verpflichtet. Aus Mitteln des Katastrophenschutzfonds werden Zuwendungen gewährt, die die Einsatzkosten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten bei der Abwehr von Katastrophen teilweise ausgleichen und somit unzumutbare Belastungen durch die Pflicht zur Katastrophenhilfe verhindern.
Es wird ein Zuschuss für Aufwendungen gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr entstanden sind. Die Gefahr muss durch eine von der Katastrophenschutzbehörde festgestellten Katastrophe verursacht worden sein.
Bei den zuwendungsfähigen Kosten wird zwischen eigenen Einsatzkosten, Fremdkosten und Sonderaufwendungen unterschieden.
Zu den eigenen Einsatzkosten zählen Personal und Sachaufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, wie
Fremdkosten für den Einsatz von nicht zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, wie z.B.
Sonderaufwendungen für sonstige besondere Maßnahmen im Rahmen des Katastropheneinsatzes, insbesondere zur Versorgung der Betroffenen Bevölkerung (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung u.ä.).
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt. Von den zuwendungsfähigen Kosten wird soweit sich die Katastrophe im eigenen Zuständigkeitsbereich ereignet hat eine Eigenbeteiligung in Abzug gebracht. Die Richtlinien sehen in der Nr. 5.2 getrennte Eigenbeteiligungsbeträge für eigene Einsatzkosten, Fremdkosten und Sonderaufwendungen vor. Die Eigenbeteiligung beträgt für kreisangehörige Gemeinden bis zu 7.000 € für Landkreise und kreisfreie Gemeinden und Bezirke bis zu 30.000 € und für sonstige Zuwendungsempfänger bis zu 4.500 €. Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nach Abzug der Eigenbeteiligung. In Härtefällen kann die Zuwendungshöhe auf 90% erhöht werden. Abweichend davon werden die Aufwendungen der freiwilligen Hilfsorganisationen für die Erstattung der fortgewährten Leistungen und den Ersatz des Verdienstausfalls in voller Höhe (nach Abzug der Eigenbeteiligung) gefördert. Zuwendungen werden nur ausgezahlt wenn der errechnete Zuschuss 500 € überschreitet. Eine Zuwendung entfällt, wenn die Einsatzkosten bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.
Synonyme: BayernPortal, Beantragung, Einsatzkosten, Erstattung, Katastrophenbewältigung, Katastrophenschutzfonds, Katastrophenschutzfonds Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung
Lebenslagen: Bevölkerungs- und Katastrophenschutz
Autor: Super-Admin
Kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke können die Zuwendung zum Ausgleich von Einsatzkosten im abwehrenden Katastrophenschutz online beantragen.
Die Antragsfrist beträgt 6 Monate.
Anträge auf Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des Endes der Katastrophe zu stellen.
Verwaltungsgerichtliche Klage (Verpflichtungsklage)
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/katastrophenschutzfonds-beantragung-der-erstattung-von-einsatzkosten-zur-katastrophenbewaeltigung/ zuletzt geändert: 19.04.2025 00:36:02
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