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Gegenstand verbotener Verhaltensabstimmungen sind in erster Linie Preisabsprachen. Aber auch über sonstige Faktoren wie Tätigkeitsgebiete, Produktionsmengen, Konditionen usw. können wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen werden.
Verstöße gegen das Kartellverbot werden von den Kartellbehörden verfolgt und können mit Geldbußen bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann darüber hinaus gegen jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen bzw. jede beteiligte Unternehmensvereinigung eine höhere Geldbuße bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres verhängt werden. Das Verfahren richtet sich hierbei gegen die beteiligten Unternehmen und gegen die handelnden Personen.
Zuständige Behörden:
Soweit die Wirkungen des beanstandeten Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreichen: Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Ansonsten sind das Bundeskartellamt, bei europaweiten Wirkungen auch die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig. Für die Verfolgung von Submissionsabsprachen (§ 289 StGB), die mit einem Verstoß gegen das Kartellverbot zusammenfallen können, ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
Synonyme: Absprache, Behinderung, freie Marktwirtschaft, freier Markt, Kartellabsprachen, Kartelle, Kartelle, Kartellabsprachen, Preisabsprachen, Submissionsabsprachen, Kartellrecht, Konzentration, Preisabsprachen, rechtswidrig, Rechtswidrige Absprachen, Rechtswidrige Absprachen, wettbewerbsbeschränkende Absprachen,, Submissionsabsprachen, Wettbewerb, Wettbewerbsaufsicht, wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Wettbewerbsrecht
Lebenslagen: Kartellrechtliche Besonderheiten
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/kartellverbot-verfolgung-von-verstoessen/ zuletzt geändert: 26.10.2024 00:35:30
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