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Kooperationen, die insgesamt vorteilhaft für einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt sind, sind zulässig. Das Risiko der richtigen rechtlichen Beurteilung, ob eine Kooperation gegen das Kartellrecht verstößt oder nicht, trägt jeder Unternehmer selbst.
In der Praxis bedeutsam sind Kooperationen bei Produktion, Vermarktung, Einkauf, Forschung und Entwicklung sowie Vereinbarungen über Normen und zum Zwecke des Umweltschutzes.
Für kleine und mittlere Unternehmen kommt daneben die Zusammenarbeit in Form einer Mittelstandskooperation gem. § 3 GWB in Frage.
Zuständige Behörden:
Soweit die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des zu beurteilenden Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreicht: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Synonyme: Kartelle, Kartellverbot, Kooperationen, Kooperationsformen, Wettbewerbsbeschränkungen, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsregeln, zwischenbetriebliche Zusammenarbeit
Lebenslagen: Kartellrechtliche Besonderheiten
Autor: Super-Admin
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