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zur Leistung

Kartellrechtliche Aufsicht; Informationen über marktbeherrschende Unternehmen

Die kartellrechtliche Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen umfasst zwei Kernfelder:

  • Missbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung marktbeherrschender Unternehmen:
    Diese dürfen mit ihren Preisforderungen nicht über Entgelte hinausgehen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben.
  • Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots:
    Marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern.

Zuständige Behörden:

Soweit die Wirkungen des beanstandeten Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreichen: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Ansonsten sind das Bundeskartellamt, bei europaweiten Wirkungen auch die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig.

Synonyme: Behinderungsverbot, Diskriminierungsverbot, Kartellrecht, Markteintrittsbarrieren, Marktmacht, Marktstellung, Mißbrauchsaufsicht, Preismißbrauchsaufsicht, Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, Preismißbrauchsaufsicht, Monopol, Netzzugang, Preisdiskriminierung, Vormachtstellung, wettbewerblich, Wettbewerbsrecht, Zugang zu Netzen, Zugang zu Netzen, Diskriminierungsverbot, Behinderungsverbot

Lebenslagen: Kartellrechtliche Besonderheiten

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

BehinderungsverbotDiskriminierungsverbotKartellrechtMarkteintrittsbarrierenMarktmachtMarktstellungMißbrauchsaufsicht, PreismißbrauchsaufsichtMißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, PreismißbrauchsaufsichtMonopolNetzzugangPreisdiskriminierungVormachtstellungwettbewerblichWettbewerbsrechtZugang zu NetzenZugang zu Netzen, Diskriminierungsverbot, Behinderungsverbot