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zur Leistung

Kapitalverwaltung; Beantragung der Übertragung der Verwaltung eines offenen inländischen Sondervermögens

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) können Sie Ihr Recht kündigen, ein Investmentvermögen zu verwalten. Zudem kann das Recht erlöschen, zum Beispiel bei Insolvenz. In diesem Fall geht entweder das Investmentvermögen oder das Recht, dieses Investmentvermögen zu verwalten, auf eine Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle, ein spezielles Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, wickelt das Investmentvermögen anschließend ab und verteilt es an die Anlegerinnen und Anleger.

Wenn Sie das Verwaltungsrecht für das Investmentvermögen stattdessen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für die Genehmigung ist ein Antrag erforderlich, den Sie über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin einreichen.

Synonyme: Abwicklung, Antrag, BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Genehmigung, inländisch, Investmentvermögen, Kapitalverwaltungsgesellschaft, KVG, offen, Übertragung, Verwaltung

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das MVP Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, vielen Meldepflichten auf elektronischem Wege nachzukommen.

Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Fristen:

Es gibt keine Frist. Der Antrag ist vor Übertragung der zuständigen Stelle zu stellen.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch:

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird. 

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AbwicklungAntragBaFinBundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtGenehmigunginländischInvestmentvermögenKapitalverwaltungsgesellschaftKVGoffenÜbertragungVerwaltung

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