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Kapitalertragsteuer; Beantragung einer Freistellungsbescheinigung durch ausländische Kapitalgesellschaften

Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Kapitalerträgen können in besonderen Fällen ganz oder teilweise durch Freistellung von der Kapitalertragsteuer (KapSt) entlastet werden.

Eine Freistellungsbescheinigung kann nur einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft erteilt werden, die zu mindestens 10 Prozent unmittelbar an einer unbeschränkt steuerpflichtigen ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Die Freistellung von Kapitalertragsteuer kann in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei funktions- oder substanzlosen Gesellschaften) ausgeschlossen sein. Damit richtet sich diese Regelung gegen Steuergestaltungen, durch die versucht wird unter Ausnutzung von Abkommens– oder Richtlinienvorteilen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen.

Ihren Antrag auf Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge reichen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Synonyme: Abzugsteuer, Ansässigkeit Kapitalertragsteuer, ausländische Gesellschaft, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Freistellung, Freistellungsbescheinigung, Kapitalerträge, KapSt, Quellensteuer Kapitalgesellschaft

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Antragsstellung: Die Geltung der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingeht

Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung: mindestens 1 bis höchstens 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden
 

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AbzugsteuerAnsässigkeit Kapitalertragsteuerausländische GesellschaftBundeszentralamt für SteuernBZStFreistellungFreistellungsbescheinigungKapitalerträgeKapStQuellensteuer Kapitalgesellschaft

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