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Informationen

zur Leistung

Kaffeesteuer; Bezahlung

Die Kaffeesteuer ist eine Steuer, die auf Kaffee und kaffeehaltige Waren im Sinne des Gesetzes erhoben wird. Dazu zählen unter anderem:

  • Röstkaffee
  • löslicher Kaffee
  • Cappuccino
  • Café au lait
  • Espresso
  • Mokka
  • Latte Macchiato
  • bestimmte kaffeehaltige Süßwaren

Kaffee dürfen Sie in einem Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.
Die Steuer entsteht, sobald der Kaffee aus dem Steuerlager entnommen wird oder dort kaffeehaltige Waren hergestellt werden. Außerdem entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie

  • ohne eine Erlaubnis vom Hauptzollamt Waren mit unversteuertem Kaffee herstellen oder
  • den Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von Kaffee abgeben oder
  • Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem anderen Land nach Deutschland einführen oder zu gewerblichen Zwecken befördern.

Die Höhe der Steuer bemisst sich nach Art und Menge des Kaffees oder nach dem Kaffeegehalt in Waren. Der Steuertarif beträgt für Röstkaffee 2,19 EUR je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 EUR je Kilogramm. Befördern Sie kaffeehaltige Waren nach Deutschland, gelten pauschalierte Steuertarife je nach Gehalt an Röstkaffee oder löslichem Kaffee in der Ware.
Wenn Sie die Steuer zahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung abgeben. Wenn Sie zunächst keine Kaffeesteuer zahlen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis des Hauptzollamts.

Synonyme: Café au lait, Cappuccino, Espresso, Kaffee, kaffeehaltige Waren, Kaffeepralinen, Kaffeesteuer, Latte Macchiato, löslicher Kaffee, Mokka, Röstkaffee, Steuerlager

Lebenslagen: Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Wenn Sie eine Erlaubnis haben, können Sie Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Kaffeesteuer online beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben.

Monatliche Steueranmeldung für Kaffee

Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall

Fristen:

Abgabefrist.

Abgabe der Steuererklärung:


Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:

  • spätestens am 10. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt

Unverzüglich, wenn Sie

  • Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,
  • Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus unversteuertem Kaffee ohne Erlaubnis hergestellt haben,
  • an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oder
  • Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben.

Bezahlen der Steuer:

Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:

  • ohne Aufforderung bis zum 20. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt

Wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde oder eine Unregelmäßigkeit besteht:

  • sofort

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Café au laitCappuccinoEspressoKaffeekaffeehaltige WarenKaffeepralinenKaffeesteuerLatte Macchiatolöslicher KaffeeMokkaRöstkaffeeSteuerlager