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zur Leistung

Kaffeesteuer; Anzeige der steuerfreien Beförderung

Befördern Sie Kaffee, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Kaffeesteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden. Am Bestimmungsort wird die Steuer dann erhoben. In bestimmten Fällen können die Erzeugnisse nach der Beförderung steuerfrei verwendet werden.

Möglich ist die Beförderung unter Steueraussetzung

  • innerhalb des deutschen Steuergebiets aus einem Steuerlager
    • in ein anderes Steuerlager. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • zu einer Person, die mit den Erzeugnissen kaffeehaltige Waren herstellen darf.
    • zu Begünstigten. Begünstigte sind zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
  • innerhalb des deutschen Steuergebiets durch registrierte Versender, zum Beispiel nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Land außerhalb des europäischen Binnenmarkts, also einem Drittland
    • in ein Steuerlager.
    • zu einer Person, die mit den Erzeugnissen kaffeehaltige Waren herstellen darf.
    • zu Begünstigten.
  • aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
    • in ein Steuerlager.
    • zu einer Person mit Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren.
  • an Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat
    • aus einem deutschen Steuerlager.
    • von einem registrierten Versender zum Beispiel nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland.
  • in ein Drittland
    • aus einem deutschen Steuerlager.
    • durch einen registrierten Versender in Deutschland.
    • Der Kaffee kann dabei entweder unmittelbar oder über das Gebiet weiterer EU-Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden schriftlich melden beziehungsweise leicht nachprüfbar buchmäßig nachweisen, wenn Sie den Kaffee unter Steueraussetzung befördern. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.

Synonyme: Kaffee, Kaffee befördern, kaffeehaltige Waren Steuerlager, Kaffee liefern, Kaffeesteuer, Kaffee versenden, registrierter Versender

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Fristen:

Bei Beförderung von Kaffee 

innerhalb des deutschen Steuergebiets:

  • Abgabe der Bescheinigung: unverzüglich

in einen anderen EU-Mitgliedstaat:

  • Auslieferung der Erzeugnisse: unverzüglich
  • Notieren des Abgangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat:

  • Notieren des Eingangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich

in ein Drittland:

  • Notieren des Abgangs und Bereithalten der Nachweise: unverzüglich

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

KaffeeKaffee befördernkaffeehaltige Waren SteuerlagerKaffee liefernKaffeesteuerKaffee versendenregistrierter Versender