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Der Kauf und Verkauf von bestimmten Genussmitteln sind in der Regel steuerpflichtig. Dazu gehört auch Kaffee. Für den Umgang mit unversteuerten Kaffee brauchen Sie deshalb eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu,
Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden, ob bestimmte Anforderungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, etwa im Hinblick auf
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:
Synonyme: Café au lait, Cappuccino, Eiskaffee, Espresso, Kaffee, kaffeehaltige Waren, Kaffeepralinen, Kaffeesteuer, löslicher Kaffee, Mokka, Röstkaffee, Steuerlager, Steuervertreter eines Versandhändlers, Versandhandel
Lebenslagen: Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren
Autor: Super-Admin
Erlaubnisse zu Verbrauchsteuern auf Alkohol, Alkopop, Bier, Kaffee, Schaumwein, Tabak, Wein und Zwischenerzeugnisse können hier beantragt werden. Zusätzlich können unter anderen Steueranmeldungen und -erklärungen im Einzelfall sowie Anzeigen abgegeben werden.
Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder als Versandhändler, Steuervertreter eines Versandhändlers oder Dauerbezieher stellen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/kaffeessteuer-beantragung-einer-erlaubnis-zum-umgang-mit-unversteuertem-kaffee/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:36:34
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