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zur Leistung

Käte Hamburger Kollegs; Beantragung einer Förderung

Wenn Sie eine ausgewiesene exzellente Forschende beziehungsweise ein ausgewiesener exzellenter Forschender im Feld der Geisteswissenschaften sind, können Sie sich für die Förderung eines Käte Hamburger Kollegs durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) an Ihrer Hochschule bewerben.

In der Förderlinie II der Ausschreibung besteht zudem die Möglichkeit, geisteswissenschaftliche Fragestellungen in Zusammenarbeit mit Lebens-, Natur-, Technik- oder Ingenieurwissenschaften zu erforschen. Hier können also auch Forschende dieser Disziplinen einbezogen werden.

Die Käte Hamburger Kollegs sollen Ihnen die Möglichkeit geben,

  • eine international sichtbare und wirksame Schwerpunktbildung der deutschen Geisteswissenschaften an den Universitäten beziehungsweise Hochschulen voranzutreiben und die Verbindungen zu ausländischen Forschungsschwerpunkten und exzellenten Einrichtungen zu stärken,
  • durch weitgehende Freistellung von universitären Verpflichtungen wissenschaftlichen Freiraum zu gewinnen, um selbstgewählte Forschungsfragen entwickeln und ihnen nachgehen zu können,
  • eine Lerngemeinschaft zu bilden, die durch die systematische Konfrontation mit anderen Wissenskulturen die eigenen Selbstverständlichkeiten auf den Prüfstand stellt,
  • internationale Fachkolleginnen und -kollegen in ihre Forschungsarbeiten an deutschen Universitäten beziehungsweise Hochschulen einzubeziehen,
  • die geisteswissenschaftlichen Methoden – auch vergleichender, interdisziplinärer und transdisziplinärer Forschung – weiterzuentwickeln.

Universitäten oder Hochschule können individuell eine Förderung von bis zu 100 Prozent erhalten. Hochschulen können für nichtwirtschaftliche Forschungsvorhaben zusätzlich eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent bekommen.

Sie können eine Förderung bekommen für:

  • Personalausgaben
    • Leitung des Käte Hamburger Kollegs: Für die Vertretung der freigestellten Leitung des Kollegs kann eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler mit einer Besoldung nach W2/W3 oder vergleichbar mit bis zu 101.100 EUR pro Jahr (einschließlich Personalnebenkosten) angesetzt werden. Daneben kann eine weitere Professur der Universität in Form einer Vertretung mit bis zu 101.100 EUR angesetzt werden.
    • Fellows: Es können bis zu 10 Fellows beziehungsweise ihre Vertretung vorkalkulatorisch mit einer Besoldung bis zu W2/W3 oder vergleichbar mit bis zu 101.100 EUR pro Jahr (einschließlich Personalnebenkosten) angesetzt werden. Die Abrechnung dieser Personalausgaben erfolgt entweder durch Rechnung der abgebenden Hochschule an die Zahlungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger oder durch den Nachweis der Zahlung eines Stipendiums an den Fellow.
    • Servicestab: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (beziehungsweise Postdocs), Projektmanagerinnen oder Projektmanager, Bürosachbearbeiterinnen oder Bürosachbearbeiter, Sekretariat und studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind mit den an der Hochschule üblichen Stunden- beziehungsweise Monatssätzen anzusetzen.
  • Sächliche Verwaltungsausgaben:
    • Ausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Post- und Fernmeldegebühren sowie Druckarbeiten dürfen vorkalkulatorisch mit bis zu 10 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben pauschal veranschlagt werden. Es besteht die Möglichkeit, Mittel zur Übersetzung bedeutender geisteswissenschaftlicher Werke mit Bezug zum jeweiligen Kollegprogramm zu beantragen. Nicht unter die oben genannten sächlichen Ausgabearten fallen weitere Sachausgaben, zum Beispiel für Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit. Diese sind grundsätzlich zuwendungsfähig, aber nicht innerhalb der Pauschale.
    • Reisekosten: Für Dienstreisen im Inland kann ein vorkalkulatorischer Ansatz von bis zu 5 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben veranschlagt werden. Für Dienstreisen ins Ausland kann ein vorkalkulatorischer Ansatz beruhend auf Schätzwerten pro Wissenschaftlerin beziehungsweise Wissenschaftler und Fellow vorgelegt werden.

Sie können für die übliche Grundausstattung keine Förderung bekommen.

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Lebenslagen: Finanzielle Förderung und sonstige Hilfen, Forschungsnetzwerke

Autor: Super-Admin

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