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Informationen

zur Leistung

Jugendhilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens

Wird die Leistung der Jugendhilfe ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

  • Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
  • differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
  • über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)

abgeschlossen worden sind.

Für Streit- und Konfliktfälle ist in Bayern eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Sie entscheidet auf Antrag über die Gegenstände, die Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII unterliegen, soweit eine Einigung der Parteien nicht zu Stande gekommen ist.

Folgende Angaben werden benötigt:

  • Der Antragsteller muss angeben, ob und ggf. welchem Spitzenverband er angehört.
  • Der Antragsgegner ist unter Benennung des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.
  • Eine Erklärung, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen, aber endgültig gescheitert sind und somit eine Einigung über eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat.
  • Im Antrag ist die Einrichtung kurz darzustellen und sind Angaben zu machen über die Gegenstände, über die und aus welchem Grund im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte.
  • Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren (Antrag) mit Angabe des Vereinbarungszeitraumes enthalten.
  • Der Antrag kann eine Erklärung des Antragstellers enthalten, ob er ggf. mit einer Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.

Synonyme:

Lebenslagen: Einspruch, Widerspruch und Prozess

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens sechs Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.

Rechtsbehelf:

Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen eine der beiden Vertragsparteien zu richten. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: