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zur Leistung

Jugendarbeitsschutz; Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Personen unter 18 Jahren vor Eintritt ins Berufsleben einer Erstuntersuchung und ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung einer Nachuntersuchung unterziehen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden.

Der Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins ist beim Gewerbeaufsichtsamt bei der zuständigen Regierung zu stellen, wenn die jugendliche Person keine bayerische Schule besucht hat oder nicht mehr im Besitz der Untersuchungsberechtigungsscheine ist, die sie von der Schule bekommen hat.

Die jugendliche Person bzw. der Betrieb muss den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines zur Erstuntersuchung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit stellen. Mit diesem Antrag sollte sie bzw. der Betrieb auch gleichzeitig die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für die erste Nachuntersuchung beantragen, wenn sie ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Anträge für weitere Nachuntersuchungsberechtigungsscheine sind nach Bedarf zu stellen.

Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt in das Berufsleben, die erste Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Bescheinigung über die Durchführung der Erstuntersuchung muss dem Betrieb vor Beginn der Beschäftigung vorliegen. Die Bescheinigung über die Durchführung der ersten Nachuntersuchung muss ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung spätestens aber vor Ablauf von vierzehn Monaten vorliegen. Weitere Nachuntersuchungsberechtigungsscheine können nach Ablauf eines weiteren Jahres, bei länger als 14 Monate zurückliegender Untersuchung oder für ergänzende oder außerordentliche Nachuntersuchungen, die in Sonderfällen durch untersuchende Ärzte veranlasst werden können, beantragt werden.

Werden Jugendliche geringfügig oder nicht länger als 2 Monate mit leichten Arbeiten beschäftigt, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die jugendliche Person zu befürchten sind (z. B. Ferienarbeit, Praktika) sind keine ärztlichen Untersuchungen erforderlich.

Synonyme: Schulentlassungsuntersuchung, UB-Schein, U-Schein

Lebenslagen: Betriebliche Ausbildung, Betriebliche Berufsausbildung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Jugendschutz

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins online übermitteln.

Antrag auf Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Fristen:

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.

Die jugendliche Person bzw. der Betrieb muss den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines zur Erstuntersuchung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

SchulentlassungsuntersuchungUB-ScheinU-Schein

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