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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist eine obere deutsche Bundesbehörde und für die Rückerstattung des Kostenbeitrags von erfolgreich abgeschlossenen Integrationskursen zuständig.
Voraussetzung ist, dass Ihr Integrationskurs kostenbeitragspflichtig war und Sie innerhalb der gesetzlichen Frist nach Ausstellung Ihrer ersten Teilnahmeberechtigung Ihr "Zertifikat Integrationskurs" erreicht haben.
Die gesetzliche Frist beträgt für Teilnahmeberechtigungen, die vor dem 31.01.2023 ausgestellt wurden 2 Jahre. Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurde, beträgt die gesetzliche Frist 2 Jahre bei Teilnahme an einem allgemeinen Integrationskurs und 3 Jahre bei Teilnahme an einem speziellen Integrationskurs nach § 13 Absatz 1 Integrationskursverordnung (IntV). Hierzu gehören zum Beispiel ein Alphabetisierungskurs, ein Zweitschriftlernkurs, ein Jugendintegrationskurs sowie ein Eltern- beziehungsweise ein Frauenintegrationskurs.
Dafür müssen Sie den Sprach- und Orientierungskurs mit den Abschlusstests "Deutsch-Test für Zuwanderer" und "Leben in Deutschland" erfolgreich abschließen. Ihren Kostenbeitrag haben Sie an Ihren Kursanbieter gezahlt.
Wenn Sie durchgängig kostenlos am Integrationskurs teilgenommen oder das "Zertifikat Integrationskurs" nicht erreicht haben, erhalten Sie keine Rückerstattung.
Die Rückerstattung erfolgt anteilsmäßig, soweit Sie nicht während des ganzen Integrationskurses von den Kosten befreit waren.
Ihren Antrag reichen Sie online oder schriftlich beim BAMF ein.
Synonyme: Abschlusstest, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltstitel, Ausländer, Ausländische Staatsangehörige, B1, BamF, Bleibeperspektive, Deutschkurs, Deutschprüfung, Deutschtest, Duldung, Einbürgerung, EU-Bürger, Geduldete, Integrationsbedürftigkeit, Integrationskurs, Kosten Integrationskurs, Kursträger Integrationskurs, Neuzuwanderung, Niederlassungserlaubnis, Rückzahlung Integrationskurs, Unionsbürger
Lebenslagen: Einwanderung und Einbürgerung
Autor: Super-Admin
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.
Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung vor dem 31.01.2023 ausgestellt wurde gilt: Die gesetzliche Frist beträgt 2 Jahre nach erstmaliger Ausstellung der Teilnahmeberechtigung, unabhängig von der besuchten Kursart.
Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurde: Die gesetzliche Frist beträgt 2 Jahre, wenn Sie an einem allgemeinen Integrationskurs oder Intensivkurs (§ 13 Absatz 2 Integrationskursverordnung) teilgenommen haben.
Die Frist beträgt 3 Jahre, wenn Sie an einem speziellen Integrationskurs (nach § 13 Absatz 1 Integrationskursverordnung) teilgenommen haben. Hierzu gehören zum Beispiel ein Alphabetisierungskurs, ein Zweitschriftlernkurs, ein Jugendintegrationskurs sowie ein Eltern- beziehungsweise ein Frauenintegrationskurs.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/integrationskurs-beantragung-der-rueckerstattung-von-50-prozent-des-kostenbeitrags/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:36:00
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