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Informationen

zur Leistung

Integrationsfachdienst; Inanspruchnahme durch Menschen mit Behinderung

Die Rehabilitationsträger können in bestimmten Fällen Integrationsfachdienste mit der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beauftragen.

Der Integrationsfachdienst hilft Ihnen dabei, eine neue Beschäftigung zu finden oder Ihr bestehendes Beschäftigungsverhältnis abzusichern, wenn der zuständige Rehabilitationsträger ihn entsprechend beauftragt hat.

Sofern Ihre Agentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger ist, übernimmt sie auch die Kosten, die durch die Beauftragung des Integrationsfachdienstes entstehen.

Bei der Vermittlung unterstützt und begleitet Sie der Integrationsfachdienst individuell. Hierzu gehört unter anderem, dass er

  • mit Ihnen realisierbare berufliche Ziele erarbeitet und Sie bei der Suche nach einem geeigneten Arbeits oder Ausbildungsplatz unterstützt,
  • für Sie einen geeigneten Arbeits oder Ausbildungsplatz beschafft und sie auf den Arbeits- oder Ausbildungsplatz vorbereitet,
  • Sie in der Einarbeitungszeit unterstützt und begleitet.

Bei der Berufsbegleitung unterstützt Sie der Integrationsfachdienst bei Problemen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Dies beinhaltet beispielsweise

  • die Begleitung und das Training am Arbeits oder Ausbildungsplatz,
  • die Beratung, wenn sich die Arbeitsorganisation oder die Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb verändern oder
  • die Beratung beziehungsweise Verhandlung mit verschiedenen Betriebsebenen.

Es gibt bundesweit ein flächendeckendes Netz an Integrationsfachdiensten. In jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit ist mindestens ein solcher Dienst vorhanden.

Synonyme: Behindertenförderung, Behinderungen, Berufsbegleitung, Eingliederung, Fachdienst, Inklusion, Integration, Maßnahme, Rehabilitation, Teilhabe, Unterstützung, Unterstützungsbedarf, Vermittlung

Lebenslagen: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Leistungen zur Teilhabe

Autor: Super-Admin

Fristen:

Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.

Rechtsbehelf:

Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BehindertenförderungBehinderungenBerufsbegleitungEingliederungFachdienstInklusionIntegrationMaßnahmeRehabilitationTeilhabeUnterstützungUnterstützungsbedarfVermittlung

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