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zur Leistung

Insolvenz; Beratung

Überschuldete Privatpersonen (natürliche Personen) können beim Amtsgericht einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Zunächst muss allerdings eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht werden.

Überschuldete Bürgerinnen und Bürger, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, haben die Möglichkeit, sich an eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle oder beispielsweise an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu wenden. Soweit die persönlichen Einkommensverhältnisse es erfordern, ist für die Beratung durch einen Rechtsanwalt ein Antrag auf kostenlose Rechtsberatung (Beratungshilfe) möglich, der beim zuständigen Amtsgericht zu stellen ist.

Bevor ein gerichtliches Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet werden kann, muss eine geeignete Person (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) oder eine geeignete Stelle (anerkannte Insolvenzberatungsstelle) bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattfand, aber scheiterte.

Synonyme: Illiquidität, Pleite, Überschuldung, Insolvenzberatung, Privatinsolvenz, Schulden, Verbraucher, zahlungsunfähig

Lebenslagen: Finanzielle Notlagen, Insolvenzverfahren

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Sie müssen sich vor der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens beraten lassen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Illiquidität, Pleite, ÜberschuldungInsolvenzberatungPrivatinsolvenzSchuldenVerbraucherzahlungsunfähig