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Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -4 der Gewerbeordnung sind erlaubnispflichtig:
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c Gewerbeordnung Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 Gewerbeordnung. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung nach § 34c Gewerbeordnung müssen Sie bei Aufnahme der Tätigkeit das Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Synonyme: Anlageberatung, Baubetreuer, Bauträger, Darlehensvermittlung, Kapitalanlagevermittlung, Vermittlung von Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen für Dritte
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Wenn Sie als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter mit Sitz in Bayern (ausgenommen Kammerbezirk Aschaffenburg) tätig werden möchten, können Sie bei der IHK für München und Oberbayern die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis/e online beantragen.
Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/immobilienmakler-darlehensvermittler-bautraeger-baubetreuer-und-wohnimmobilienverwalter-beantragung-einer-erlaubnis-durch-nicht-eu-buerger/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:35:35
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