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zur Leistung

Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis

Erlaubnispflichtig sind:

  • die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
  • die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
  • die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
  • die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung,
  • die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Dritte.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) erteilt.

Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung grundsätzlich besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Die Behörden haben gegenüber den Gewerbetreibenden Auskunfts- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Synonyme: Anlagenvermittler, Auskunft und Nachschau, Baubetreuer, Bauträger, Darlehensvermittler, Finanzdienstleistungen, Führungszeugnis, Genehmigungen, Gewerbezentralregisterauszug, Grundstück, Haus, Häuser, Immobilienmakler, Makler, Bauträger und Baubetreuer - Erlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Vermittler, Wohnung

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Wenn Sie als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter mit Sitz in Bayern (ausgenommen Kammerbezirk Aschaffenburg) tätig werden möchten, können Sie bei der IHK für München und Oberbayern die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis/e online beantragen.

Online-Antragstellung für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO - IHK für München und Oberbayern

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AnlagenvermittlerAuskunft und NachschauBaubetreuerBauträgerDarlehensvermittlerFinanzdienstleistungenFührungszeugnisGenehmigungenGewerbezentralregisterauszugGrundstückHausHäuserImmobilienmaklerMakler, Bauträger und Baubetreuer - ErlaubnisUnbedenklichkeitsbescheinigungVermittlerWohnung

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