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Sie müssen in der Regel einen Immissionsschutzbeauftragten und/oder einen Störfallbeauftragten bestellen, wenn:
Die Bestellung einer/eines Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten ist der zuständigen Behörde unverzüglich und zusammen mit Informationen zur Bezeichnung von deren Aufgaben anzuzeigen. Ebenso sind Veränderungen in deren Aufgabenbereich sowie deren Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Pflichten des Betreibers und die Anforderungen an Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte sind in den §§ 53 bis 58d BImSchG sowie der 5. BImSchV festgelegt und beschrieben.
Zuständige Immissionsschutzbehörde ist:
Synonyme:
Lebenslagen: Umweltschutz
Autor: Super-Admin
Bestellungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.
Die Entgegenahme der lediglich informatorischen Anzeige durch die zuständige Behörde ist nicht anfechtbar.
Gegen eine behördliche Aufforderung zur Anzeige wäre eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Anfechtungsberechtigt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist in diesem Fall der Anlagenbetreiber.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/immissionsschutz-anzeige-der-bestellung-einer-eines-immissionsschutzbeauftragten-und-oder-stoerfallbeauftragten/ zuletzt geändert: 26.10.2024 00:34:19
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