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Die EU-Richtlinie 2019/1937 zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ ist durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt worden.
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden alle Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit Informationen über konkrete von § 2 Hinweisgeberschutzgesetz umfasste Verstöße erlangt haben und diese an Meldestellen weiterleiten.
Der Schutz der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers erstreckt sich zum Beispiel auf Repressalien aufgrund eines Hinweises auf Regelverstöße wie Versagung einer Beförderung, Kündigung bei tariflich Beschäftigten, Änderung des Aufgabengebiets, Disziplinarmaßnahmen oder Diskriminierung.
Alle ehemaligen und aktiven Beschäftigten können sich an die zuständige interne Meldestelle wenden, wenn die Voraussetzung des Bekanntwerdens eines Sachverhalts im dienstlichen Kontext erfüllt ist; auch Informationen, die während des Einstellungsverfahrens erlangt werden, können an die interne Meldestelle gemeldet werden.
Synonyme:
Lebenslagen: Dienstrechtliche Rahmenbedingungen
Autor: Super-Admin
Sie können Informationen zu einem Verstoß nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an die interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention online übermitteln.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/hinweisgeberschutz-uebermittlung-von-hinweisen-bei-verstoessen-an-bayerische-staatliche-meldestelle/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:35:05
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