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Wenn ein von Ihnen genutztes Hilfsmittel bei einem einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall beschädigt wird oder verloren geht, ersetzt Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden.
Als Hilfsmittel gelten zum Beispiel:
Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund Sie das Hilfsmittel benötigen.
Nach einer Beschädigung können Sie die Erstattung der Reparaturkosten verlangen. Wenn Ihr Hilfsmittel zerstört oder verloren gegangen ist, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für ein neues Hilfsmittel. Dieses muss in seiner Ausstattung, der Funktion und dem Preis dem bisherigen Hilfsmittel entsprechen.
Das Ziel ist, dass Sie das Hilfsmittel wieder so nutzen können, wie vor dem Unfall ("Naturalrestitution"). Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt Ihnen also den tatsächlich entstandenen Schaden.
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die gesetzliche Unfallversicherung Luxusausführungen von Hilfsmitteln ersetzt, die als Zierde oder Schmuck dienen.
Synonyme: Berufsgenossenschaft, Beschädigung eines Hilfsmittels, Brille, Ersatz beschädigter Hilfsmittel, Gehstock, Hilfsmittel, Hörgerät, Körperersatzstück, Kostenübernahme beschädigte Brille, Kostenübernahme beschädigtes Hilfsmittel, Kostenübernahme verlorene Brille, Kostenübernahme verlorenes Hilfsmittel, Prothese, Unfallkasse, Verlust eines Hilfsmittels
Lebenslagen: Unfall
Autor: Super-Admin
Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.
Es gibt keine Fristen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/hilfsmittel-fuer-gesetzlich-unfallversicherte-beantragung-einer-kostenuebernahme-oder-erstattung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:35:00
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