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Heizkostenverteiler; Beantragung der Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle

Als sachverständige Stellen für die Bestätigung der Eignung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach § 5 der Heizkostenverordnung gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde, das ist in Bayern das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht, im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bestätigt hat. Diese Bestätigung muss beantragt werden. Die Eignung muss nachweisen werden.

Synonyme: Heizkostenabrechnung, Heizkostenverteilung

Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise

Autor: Super-Admin