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Als sachverständige Stellen für die Bestätigung der Eignung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach § 5 der Heizkostenverordnung gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde, das ist in Bayern das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht, im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bestätigt hat. Diese Bestätigung muss beantragt werden. Die Eignung muss nachweisen werden.
Synonyme: Heizkostenabrechnung, Heizkostenverteilung
Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise
Autor: Super-Admin
keine
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Gegen den Verwaltungsakt der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestätigung der sachverständigen Stelle ist in Bayern grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren vorgesehen. Gegen den Verwaltungsakt kann der Betroffene entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben (personenbezogene Prüfungsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO). Der Betrieb der sachverständigen Stelle ist außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu untersagen, wenn die rechtlichen Vorschriften nicht beachtet werden.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/heizkostenverteiler-beantragung-der-bestaetigung-der-eignung-als-sachverstaendige-stelle/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:34:59
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