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zur Leistung

Heime für Minderjährige; Beantragung einer Betriebserlaubnis

Der Träger eines Heimes, einer Tagesstätte oder anderen Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf gem. § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis.

Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören:

  • Heime der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe,
  • Tagesstätten der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe,
  • Heime für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,
  • Tagesstätten der Behindertenhilfe,
  • Schüler - und Jugendwohnheime, Internate, sofern sie nicht der Schulaufsicht unterliegen.

Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

  • eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
  • ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
  • eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach Prüfung vor Ort erteilt. Das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, wird in die Prüfung mit einbezogen.

Synonyme:

Lebenslagen: Antragsentgegennahme, Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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