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Informationen

zur Leistung

Heime für Minderjährige; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung und von besonderen Vorkommnissen

Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können

  • betreute Kinder, Jugendliche und jungen Volljährige betreffen,
  • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
  • die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile.

Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen

§ 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

§ 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Fristen:

Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: