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Informationen

zur Leistung

Heimarbeiter; Übermittlung der Heimarbeiterliste

Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.

Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu senden.

Ebenso hat, wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Synonyme: Entgeltüberwachung, Gewerbeaufsicht, Heimarbeit

Lebenslagen: Einstellung von Personal, Spezielle Arbeitsformen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

EntgeltüberwachungGewerbeaufsichtHeimarbeit