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zur Leistung

Heimarbeiter; Übermittlung der Heimarbeiterliste

Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.

Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu senden.

Ebenso hat, wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Synonyme: Entgeltüberwachung, Gewerbeaufsicht, Heimarbeit

Lebenslagen: Einstellung von Personal, Spezielle Arbeitsformen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Heimarbeitsliste nach dem Heimarbeitsgesetz online einreichen.

Heimarbeitsliste nach Heimarbeitsgesetz

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Listen des 1. Kalenderhalbjahres (1. Januar bis 30. Juni) sind bis zum 31. Juli des laufenden Jahres und die Listen des 2. Kalenderhalbjahres (1. Juli bis 31. Dezember) sind bis 31. Januar des folgenden Jahres an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu übermitteln.

Diese Termine sind genau einzuhalten, da die Listen für eine ordnungsgemäße Entgeltüberwachung und eine zeitgerechte Statistik zwingend erforderlich sind.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Rechtsbehelf:

Arbeitsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht

Klage vor dem Arbeitsgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

EntgeltüberwachungGewerbeaufsichtHeimarbeit