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Informationen

zur Leistung

Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung

Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Das sind Leistungen der Physiotherapie, Podologie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und Ernährungstherapie. Die Leistungen werden auf ärztliche Verordnung von zugelassenen Leistungserbringen erbracht. Eine Genehmigung durch Ihre Krankenkasse ist nicht erforderlich.

Synonyme: Ergotherapie, Gesundheit, Heilmittel, Kassenleistung, Krankenkassenleistung, Logopädie, Massage, Physiotherapie, Podologie

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung, Krankheiten und Heilung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sofern auf der Verordnung keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht wurden, soll die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden. Ein dringlicher Behandlungsbeginn ist auf der Verordnung kenntlich zu machen. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Rechtsbehelf:

Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ErgotherapieGesundheitHeilmittelKassenleistungKrankenkassenleistungLogopädieMassagePhysiotherapiePodologie