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Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.
Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.
Synonyme:
Lebenslagen: Handwerksrolle
Autor: Super-Admin
Wir beraten Sie gerne vor der Prüfung und Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen über die möglichen Anträge: Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO, Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO.
Für Gewerbetreibende, die keinen deutschen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, besteht die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle online zu beantragen.
Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/handwerksrolle-beantragung-einer-ausuebungsberechtigung-oder-ausnahmebewilligung-fuer-die-eintragung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:34:40
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