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Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks oder eines wesentlichen Teilbereichs (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Werden in Ihrem Betrieb mehrere Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle wird der Betrieb Mitglied der zuständigen Handwerkskammer und ist zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Beitragsordnung der jeweiligen Handwerkskammer verpflichtet.
Synonyme: Meisterpflicht, Rolleneintragung
Lebenslagen: Handwerksrolle
Autor: Super-Admin
Gründer, die ihr Gewerbe bei der Gemeinde anzeigen (anmelden), werden in der Regel von uns automatisch kontaktiert. Nutzen Sie diesen Antrag, wenn Sie direkt in die Handwerksrolle eingetragen werden wollen oder nutzen Sie direkt unseren Online-Service.
Sie können den ausgefüllten Eintragungsantrag elektronisch über das Kundenportal übermitteln.
Sie können mit der Behörde sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen online einreichen.
Zulassungspflichtiges Handwerk, Eintragung in die Handwerksrolle
Eintragungsvoraussetzung
Eintragungsverfahren
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