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Zweck der Zuwendung ist es, in den Kommunen für den Einzelnen eine pflegerische Versorgung im vertrauten Umfeld dauerhaft zu gewährleisten, Eigenständigkeit zu bewahren und Teilhabe zu ermöglichen.
Der Freistaat Bayern fördert Projekte, die der Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen im sozialen Nahraum dienen und Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen sowie deren An- und Zugehörigen zur Stärkung der häuslichen Pflege zu Gute kommen. Ebenfalls gefördert werden können Projekte zur Vernetzung von pflegerischen Angeboten.
Zuwendungsempfänger sind Kommunen.
Zuwendungsfähig sind maßnahmenbezogene notwendige Personal- und nichtinvestive Sachausgaben. Dabei sind Personalausgaben höchstens bis zur Besoldungsgruppe A11, oder bei Beschäftigten einer dieser vergleichbaren Entgeltgruppe, zuwendungsfähig.
Die Förderdauer für ein Projekt beträgt bis zu drei Jahre.
Als finanzschwach gelten Kommunen, deren Finanzkraft im Vorjahr der Antragstellung weniger als 85 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug.
Synonyme:
Lebenslagen: Allgemeines, Förderprogramme, Gesundheit und Fürsorge
Autor: Super-Admin
Die Anträge sind zum 1. März oder 1. September zu stellen, mindestens jedoch sechs Monate vor Ende des fortzuführenden Projekts.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/gute-pflege-beantragung-einer-foerderung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:34:27
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