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Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung

Bei jedem Landratsamt (für den Bereich des Landkreises) und bei jeder kreisfreien Gemeinde (für ihren Bereich) wird ein Gutachterausschuss gebildet. Dem Gutachterausschuss muss ein Beamter in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören. Die Gutachter werden grundsätzlich von der Kreisverwaltungsbehörde berufen und abberufen. Dem Gutachterausschuss muss zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören. Diese Gutachter werden auf Vorschlag einer vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmten Behörde berufen.

Für den Bereich des Freistaates Bayern wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. Der „Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern“ ist ein selbstständiges und unabhängiges Sachverständigengremium, das sich zu Beginn seiner Amtsperiode aus einem Vorsitzenden und 25 ehrenamtlichen weiteren Gutachtern zusammensetzt. Die Gutachter des Oberen Gutachterausschusses werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr berufen und abberufen. Drei Gutachter müssen Bedienstete der Finanz- oder Vermessungsverwaltung sein. Die Berufung dieser Gutachter erfolgt auf Vorschlag des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.


Die Gutachter werden auf vier Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich.

Synonyme:

Lebenslagen: Fach- und Rechtsaufsicht

Autor: Super-Admin

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