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zur Leistung

Grundsteuer bis 2024; Erhalt des Bescheids über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers werden bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

Synonyme: Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbetragbescheid

Lebenslagen: Grundsteuer und Grunderwerbsteuer, Grundstückskauf, Kauf, Verkauf, Miete und Pacht von Gewerbegrundstücken

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

EinheitswertbescheidGrundsteuermessbetragbescheid